Änderung § 25 PAO vom 01.09.2009

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§ 25 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 25 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Vereidigung des Patentanwalts


(Text neue Fassung)

§ 25 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Alsbald nach der Zulassung hat der Patentanwalt vor dem Präsidenten des Patentamts folgenden Eid zu leisten:

"Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Patentanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."

Wird der Eid von einer Patentanwältin geleistet, so treten an die Stelle der Wörter "eines Patentanwalts" die Wörter "einer Patentanwältin".

(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Bei der Eidesleistung soll der Schwörende die rechte Hand erheben.

(4) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle des Eides andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Patentanwalt, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.

(5) Über die Vereidigung ist ein Protokoll aufzunehmen, das auch den Wortlaut des Eides zu enthalten hat. Das Protokoll ist von dem Patentanwalt und dem Präsidenten des Patentamts zu unterschreiben. Es ist zu den Personalakten des Patentanwalts zu nehmen.



 



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