Änderung § 31 PAO vom 01.09.2009

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§ 31 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 31 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31 Löschung in der Liste der Patentanwälte


(Text neue Fassung)

§ 31 Sachliche Zuständigkeit


vorherige Änderung

(1) Der Patentanwalt wird in der Liste der Patentanwälte, außer im Falle des Todes, gelöscht,

1. wenn
die Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen ist (§ 20);

2. wenn
die Zulassung zur Patentanwaltschaft zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 21 bis 23).

(2) Rechtshandlungen, die der Patentanwalt vor der Löschung noch vorgenommen hat, sind nicht deshalb unwirksam, weil er zur Zeit der Vornahme der Handlung die Tätigkeit als Patentanwalt nicht mehr ausüben durfte. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die vor der Löschung dem Patentanwalt gegenüber noch vorgenommen worden sind.




Für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen ist die Patentanwaltskammer zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.




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