Änderung § 36 PAO vom 01.09.2009

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§ 36 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 36 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 Verfahren vor dem Oberlandesgericht


(Text neue Fassung)

§ 36 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Oberlandesgericht teilt den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Antragsgegner mit und fordert ihn auf, sich innerhalb einer von dem Vorsitzenden bestimmten Frist zu äußern. Auch wenn die Patentanwaltskammer nicht der Antragsgegner ist, wird ihr der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mitgeteilt und zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; der Termin der mündlichen Verhandlung ist ihr mitzuteilen. Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei einem ablehnenden Gutachten des Vorstandes der Patentanwaltskammer teilt das Oberlandesgericht auch dem Präsidenten des Patentamts mit.

(2) Das Oberlandesgericht entscheidet über den Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung. Einer solchen bedarf es nicht, wenn die Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten.

(3) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Vertretern des Bundesministeriums der Justiz, Vertretern des Patentamts und Mitgliedern oder Vertretern des Vorstands der Patentanwaltskammer ist der Zutritt zu der Verhandlung gestattet. Das Oberlandesgericht kann nach Anhörung der Beteiligten auch andere Personen als Zuhörer zulassen. Auf Verlangen des Antragstellers muß, auf Antrag eines anderen Beteiligten kann die Öffentlichkeit hergestellt werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit anzuwenden.

(4) Auf das Verfahren sind im übrigen die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.



 



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