Änderung § 83 PAO vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 83 PAO, alle Änderungen durch Artikel 1 PABRMoG am 1. September 2009 und Änderungshistorie der PAO

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§ 83 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 83 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 83 Voraussetzungen der Nichtigkeit


(Text neue Fassung)

§ 83 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Wahlen oder Beschlüsse des Vorstands oder der Versammlung der Kammer kann das Oberlandesgericht auf Antrag des Präsidenten des Patentamts für ungültig oder nichtig erklären, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind.

(2) Den Antrag kann auch ein Mitglied der Kammer stellen, hinsichtlich eines Beschlusses jedoch nur dann, wenn es durch den Beschluß in seinen Rechten verletzt ist.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)



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