Änderung § 101 PAO vom 01.01.2010

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§ 101 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 101 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 101 Akteneinsicht des Patentanwalts


(Text alte Fassung)

Der Patentanwalt ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. § 147 Abs. 2, 3, 5 und 6 der Strafprozeßordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 Der Patentanwalt ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. 2 § 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6 der Strafprozeßordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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