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Änderung § 69a PAO vom 28.12.2010

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§ 69a PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung
§ 69a PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 69a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 69a Verwaltungsbehörde


vorherige Änderung

 


(1) Die Patentanwaltskammer ist im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, die durch ihre Mitglieder begangen werden.

(2) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

(3) Die nach Absatz 2 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)