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Änderung § 45b PAO vom 19.07.2013

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§ 45a PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2013 geltenden Fassung
§ 45b PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2386
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen


(Text neue Fassung)

§ 45b Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Patentanwalt bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden:



(1) 1 Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Patentanwalt bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden:

(Textabschnitt unverändert)

1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme;

2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.

vorherige Änderung

(2) Die Mitglieder einer Sozietät haften aus dem zwischen ihr und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnis als Gesamtschuldner. Die persönliche Haftung auf Schadensersatz kann auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt werden auf einzelne Mitglieder einer Sozietät, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind. Die Zustimmungserklärung zu einer solchen Beschränkung darf keine anderen Erklärungen enthalten und muß vom Auftraggeber unterschrieben sein.



2 Für Berufsausübungsgemeinschaften gilt Satz 1 entsprechend.

(2) 1
Die Mitglieder einer Sozietät haften aus dem zwischen ihr und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnis als Gesamtschuldner. 2 Die persönliche Haftung auf Schadensersatz kann auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt werden auf einzelne Mitglieder einer Sozietät, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind. 3 Die Zustimmungserklärung zu einer solchen Beschränkung darf keine anderen Erklärungen enthalten und muß vom Auftraggeber unterschrieben sein.

 (keine frühere Fassung vorhanden)