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Änderung § 145 PAO vom 15.08.2013

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§ 145 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 145 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 69 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(Textabschnitt unverändert)

§ 145 Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen


(Text alte Fassung)

1 Die Patentanwaltskammer kann für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für die Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zur Patentanwaltschaft und auf Bestellung eines Vertreters, zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach festen Sätzen und Auslagen erheben. 2 Das Verwaltungskostengesetz findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes) beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 82 Absatz 2 Nummer 4 entsprechend gelten.

(Text neue Fassung)

1 Die Patentanwaltskammer kann für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für die Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zur Patentanwaltschaft und auf Bestellung eines Vertreters, zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach festen Sätzen und Auslagen erheben. 2 Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung) beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 82 Absatz 2 Nummer 4 entsprechend gelten.