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Änderung § 100 PAO vom 01.09.2013

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§ 100 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung
§ 100 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 2 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1805
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 100 Verteidigung


(Text alte Fassung)

(1) Zu Verteidigern im berufsgerichtlichen Verfahren können außer den in § 138 Abs. 1 der Strafprozeßordnung genannten Personen auch Patentanwälte gewählt werden. Patentanwaltsgesellschaften können nicht zu Verteidigern gewählt werden.

(2) § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 der Strafprozeßordnung ist im berufsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Zu Verteidigern im berufsgerichtlichen Verfahren können außer den in § 138 Abs. 1 der Strafprozeßordnung genannten Personen auch Patentanwälte gewählt werden. 2 Patentanwaltsgesellschaften können nicht zu Verteidigern gewählt werden.

(2) § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Strafprozeßordnung ist im berufsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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