Änderung § 43 PAO vom 01.01.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 43 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 43 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 13 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 43 Pflicht zu Übernahme der Vertretung


(1) Der Patentanwalt muß

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof die Vertretung eines Beteiligten übernehmen, wenn er ihm auf Grund des § 133 Abs. 1 des Patentgesetzes, des § 21 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, des § 24 des Geschmacksmustergesetzes oder des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet ist;

(Text neue Fassung)

1. im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof die Vertretung eines Beteiligten übernehmen, wenn er ihm auf Grund des § 133 Abs. 1 des Patentgesetzes, des § 21 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, des § 24 des Designgesetzes oder des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet ist;

2. im gerichtlichen Verfahren, die Rechtsstreitigkeiten nach § 4 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes zum Gegenstand haben, die Beratung der Partei und die Unterstützung ihres Rechtsanwalts übernehmen, wenn er der Partei auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Beiordnung von Patentanwälten bei Prozeßkostenhilfe beigeordnet ist.

(2) Der Patentanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.

vorherige Änderung

(3) Der Patentanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der Patentanwaltskammer für die Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwirken. Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.



(3) 1 Der Patentanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der Patentanwaltskammer für die Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwirken. 2 Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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