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Änderung Anlage PAO vom 31.12.2006

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Anlage PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung
Anlage PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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Anlage (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage (zu § 148 Satz 1) Gebührenverzeichnis


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Gliederung

Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht

Unterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds oder über die Rüge

Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Unterabschnitt 1 Berufung
Unterabschnitt 2 Beschwerde

Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1 Revision
Unterabschnitt 2 Beschwerde

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder
Satz der jeweiligen
Gebühr 1110 und 1111

Vorbemerkung 1:
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.
(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Patentanwalt damit zu belasten.
(3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.

Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht

Unterabschnitt 1
Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz

1110 | Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maß-
nahmen:
1. einer Warnung,
2. eines Verweises,
3. einer Geldbuße | 240,00 EUR

1111 | Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Patentanwaltschaft | 480,00 EUR



Unterabschnitt 2
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds oder über die Rüge

1120 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung
oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 50 Abs. 3 der Patentan-
waltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 160,00 EUR

1121 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach
§ 70a Abs. 1 der Patentanwaltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 160,00 EUR



Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Unterabschnitt 1
Berufung

1210 | Berufungsverfahren mit Urteil | 1,5

1211 | Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist | 0,5



Unterabschnitt 2
Beschwerde

1220 | Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Von dem Patentanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig
eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. | 50,00 EUR



Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1
Revision

1310 | Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 128 Abs. 3 Satz 1
der Patentanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO | 2,0

1311 | Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach
§ 128 Abs. 3 Satz 1 der Patentanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder
Abs. 4 StPO
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. | 1,0



Unterabschnitt 2
Beschwerde

1320 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 1,0

1321 | Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die
nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Von dem Patentanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig
eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. | 50,00 EUR



Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR

 (keine frühere Fassung vorhanden)