§ 82a PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 82a PAO n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 212 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 82a Prüfung von Beschlüssen der Versammlung der Kammer durch die Aufsichtsbehörde | |
(Text alte Fassung) Die Satzung tritt drei Monate nach Übermittlung an das Bundesministerium der Justiz in Kraft, soweit nicht das Bundesministerium der Justiz die Satzung oder Teile derselben aufhebt. | (Text neue Fassung) Die Satzung tritt drei Monate nach Übermittlung an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Kraft, soweit nicht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Satzung oder Teile derselben aufhebt. |