Änderung § 82a PAO vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 82a PAO, alle Änderungen durch Artikel 212 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie der PAO

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§ 82a PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 82a PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 212 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 82a Prüfung von Beschlüssen der Versammlung der Kammer durch die Aufsichtsbehörde


(Text alte Fassung)

Die Satzung tritt drei Monate nach Übermittlung an das Bundesministerium der Justiz in Kraft, soweit nicht das Bundesministerium der Justiz die Satzung oder Teile derselben aufhebt.

(Text neue Fassung)

Die Satzung tritt drei Monate nach Übermittlung an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Kraft, soweit nicht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Satzung oder Teile derselben aufhebt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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