§ 11 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 11 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 11 Patentassessor | |
(Text alte Fassung) (1) Wer die Prüfung nach § 8 oder die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung 'Patentassessor' oder 'Patentassessorin' zu führen. | (Text neue Fassung) (1) Wer die Prüfung nach § 8 bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung 'Patentassessor' oder 'Patentassessorin' zu führen. |
(2) Über das Ergebnis der Prüfung erhält der Patentassessor eine Urkunde. |