§ 18 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 18 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Zulassung | |
(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Patentanwaltskammer ausgestellten Urkunde. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn der Bewerber vereidigt ist (§ 19) und den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung (§ 45) nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat. (3) Mit der Zulassung wird der Bewerber Mitglied der Patentanwaltskammer. | (Text neue Fassung) (2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. vereidigt ist und 2. den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat. (3) Mit der Zulassung wird die Bewerberin oder der Bewerber Mitglied der Patentanwaltskammer. |
(4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung 'Patentanwältin' oder 'Patentanwalt' ausgeübt werden. |