Änderung § 70 PAO vom 18.05.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 70 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 70 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 70 Rügerecht des Vorstands


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Patentanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Patentanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 95 Abs. 2 und 3, § 102 Abs. 2 und § 103a gelten entsprechend.

(2) Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr erteilen, wenn das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Patentanwalt eingeleitet ist oder wenn seit der Pflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind. Eine Rüge darf nicht erteilt werden, während das Verfahren auf den Antrag des Patentanwalts nach § 108 anhängig ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Vorstand kann das Verhalten eines Patentanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Patentanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. 2 § 95 Abs. 2 und 3, § 102 Abs. 2 und § 103a gelten entsprechend.

(2) 1 Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr erteilen, wenn das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Patentanwalt eingeleitet ist oder wenn seit der Pflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind. 2 Eine Rüge darf nicht erteilt werden, während das Verfahren auf den Antrag des Patentanwalts nach § 108 anhängig ist.

(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist der Patentanwalt zu hören.

vorherige Änderung

(4) Der Bescheid des Vorstands, durch den das Verhalten des Patentanwalts gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Patentanwalt zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheids ist der Staatsanwaltschaft (§ 105) zu übersenden.

(5) Gegen den Bescheid kann der Patentanwalt binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Personen, die nach § 53 Abs. 1 Satz 2 der Patentanwaltskammer angehören, entsprechend anzuwenden.



(4) 1 Der Bescheid des Vorstands, durch den das Verhalten des Patentanwalts gerügt wird, ist zu begründen. 2 Er ist dem Patentanwalt zuzustellen. 3 Eine Abschrift des Bescheids ist der Staatsanwaltschaft (§ 105) zu übersenden.

(5) 1 Gegen den Bescheid kann der Patentanwalt binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. 2 Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Personen, die nach § 53 Absatz 2 Nummer 3 der Patentanwaltskammer angehören, entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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