Änderung § 75 PAO vom 18.05.2017

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§ 75 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 75 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121

(Textabschnitt unverändert)

§ 75 Aufgaben des Schriftführers


(Text alte Fassung)

1 Der Schriftführer führt das Protokoll über die Sitzungen des Vorstands und der Versammlung der Kammer. 2 Er führt den Schriftwechsel des Vorstands. 3 Der Präsident kann Abweichendes bestimmen.

(Text neue Fassung)

1 Der Schriftführer führt das Protokoll über die Sitzungen des Vorstands und der Kammerversammlung. 2 Er führt den Schriftwechsel des Vorstands. 3 Der Präsident kann Abweichendes bestimmen.




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