§ 78 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 78 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Textabschnitt unverändert) § 78 Einberufung der Versammlung der Kammer | |
(Text alte Fassung) (1) Die Versammlung der Kammer wird durch den Präsidenten einberufen. (2) Der Präsident muß die Versammlung der Kammer einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Versammlung behandelt werden soll. (3) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Versammlung am Sitz der Kammer zusammentreten. | (Text neue Fassung) (1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen. (2) Der Präsident muß die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll. (3) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Kammerversammlung am Sitz der Kammer zusammentreten. |