Änderung § 161 PAO vom 18.05.2017

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§ 161 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 161 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 161 Übergangsregelungen


(Text neue Fassung)

§ 161 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die vor dem 1. September 2009 eingeleiteten Verwaltungsverfahren in Patentanwaltssachen werden in der Lage, in der sie sich an diesem Tag befinden, nach diesem Gesetz in der ab diesem Tag geltenden Fassung fortgeführt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Maßnahmen, die auf Grund des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam. Auf Verwaltungsverfahren in Patentanwaltssachen, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet wurden, sind die bis zu diesem Tag geltenden kostenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.

(2) Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen, die vor dem 1. September 2009 ergangen sind, bestimmt sich ebenso wie das weitere Verfahren nach dem bis zu diesem Tag geltenden Recht.

(3) Die vor dem 1. September 2009 anhängigen gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen werden nach den bis zu diesem Tag geltenden Bestimmungen einschließlich der kostenrechtlichen Regelungen fortgeführt.



 



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