§ 85 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 85 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Anlage 2 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Text alte Fassung)§ 85 Kammer für Patentanwaltssachen | (Text neue Fassung)§ 85 Kammer für Patentanwaltssachen bei dem Landgericht |
(Textabschnitt unverändert) (1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Landgericht zugewiesen sind, wird bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat, eine Kammer für Patentanwaltssachen gebildet. (2) Die Kammer für Patentanwaltssachen entscheidet in der Besetzung mit einem Mitglied des Landgerichts als Vorsitzendem und zwei Patentanwälten. |