Änderung § 34 PAO vom 18.05.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 34 PAO, alle Änderungen durch Anlage 2 AnwBerRÄndG am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie der PAO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 34 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 34 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Anlage 2 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 Ermittlung des Sachverhalts, personenbezogene Daten, Mitteilungspflichten


(Text neue Fassung)

§ 34 Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung personenbezogener Daten


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Patentanwaltskammer kann zur Ermittlung des Sachverhalts in Zulassungssachen eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 11 des Bundeszentralregistergesetzes als Regelanfrage einholen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Gerichte und Behörden übermitteln personenbezogene Daten, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Zulassung zur Patentanwaltschaft, die Entstehung oder das Erlöschen der Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer, die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis oder Befreiung oder zur Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines berufsgerichtlichen Verfahrens erforderlich ist, der Patentanwaltskammer oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle. Die Übermittlung unterbleibt, soweit



(2) 1 Gerichte und Behörden übermitteln personenbezogene Daten, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Zulassung zur Patentanwaltschaft, die Entstehung oder das Erlöschen der Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer, die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis oder Befreiung oder zur Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines berufsgerichtlichen Verfahrens erforderlich ist, der Patentanwaltskammer oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle. 2 Die Übermittlung unterbleibt, soweit

1. durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und das Informationsinteresse der Patentanwaltskammer oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle das Interesse des Betroffenen am Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder

2. besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

vorherige Änderung

Informationen über die Höhe rückständiger Steuerschulden können entgegen § 30 der Abgabenordnung zum Zwecke der Vorbereitung des Widerrufs der Zulassung wegen Vermögensverfalls übermittelt werden; die Patentanwaltskammer darf die Steuerdaten nur für den Zweck verwenden, für den sie ihr übermittelt worden sind.

(3) Ist ein Patentanwalt Mitglied einer Berufskammer eines anderen freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes, darf die Patentanwaltskammer personenbezogene Daten über den Patentanwalt an die zuständige Berufskammer übermitteln, soweit die Kenntnis der Information aus der Sicht der übermittelnden Stelle zur Erfüllung der Aufgaben der anderen Berufskammer im Zusammenhang mit der Zulassung zum Beruf oder der Einleitung eines Rügeverfahrens oder berufsgerichtlichen Verfahrens erforderlich ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.



3 Informationen über die Höhe rückständiger Steuerschulden können entgegen § 30 der Abgabenordnung zum Zwecke der Vorbereitung des Widerrufs der Zulassung wegen Vermögensverfalls übermittelt werden; die Patentanwaltskammer darf die Steuerdaten nur für den Zweck verwenden, für den sie ihr übermittelt worden sind.

(3) 1 Ist ein Patentanwalt Mitglied einer Berufskammer eines anderen freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes, darf die Patentanwaltskammer personenbezogene Daten über den Patentanwalt an die zuständige Berufskammer übermitteln, soweit die Kenntnis der Information aus der Sicht der übermittelnden Stelle zur Erfüllung der Aufgaben der anderen Berufskammer im Zusammenhang mit der Zulassung zum Beruf oder der Einleitung eines Rügeverfahrens oder berufsgerichtlichen Verfahrens erforderlich ist. 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed