§ 1 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 1 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Anlage 2 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Text alte Fassung)§ 1 Stellung des Patentanwalts in der Rechtspflege | (Text neue Fassung)§ 1 Stellung in der Rechtspflege |
(Textabschnitt unverändert) Der Patentanwalt ist in dem ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereich ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. |