Änderung § 81 PAO vom 01.07.2018

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§ 81 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2018 geltenden Fassung
§ 81 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 81 Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung


(1) Die Voraussetzungen, unter denen die Kammerversammlung beschlußfähig ist, werden durch die Satzung geregelt.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Mitglieder können ihr Wahl- oder Stimmrecht nur persönlich ausüben. 2 Die Satzung kann bestimmen, daß die Mitglieder ihr Wahlrecht durch einen Bevollmächtigten oder schriftlich ausüben können.

(Text neue Fassung)

(2) Die Mitglieder können ihr Wahl- oder Stimmrecht nur persönlich ausüben.

(3) 1 Die Beschlüsse der Kammerversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. 2 Das gleiche gilt für Wahlen. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.

(4) 1 Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. 2 Dies gilt jedoch nicht für Wahlen.

(5) Über die Beschlüsse und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.



(heute geltende Fassung) 



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