Änderung § 82 PAO vom 01.07.2018

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§ 82 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2018 geltenden Fassung
§ 82 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 63 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds


(Text neue Fassung)

§ 82 Aufgaben der Kammerversammlung


vorherige Änderung

(1) Ein Patentanwalt scheidet als Mitglied des Vorstands aus,

1. wenn er nicht mehr Mitglied der Patentanwaltskammer ist oder seine Wählbarkeit aus den in § 60 Nr. 3 angegebenen Gründen verliert;

2. wenn er sein Amt niederlegt.

(2)
1 Der Patentanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlege, dem Vorstand gegenüber schriftlich abzugeben. 2 Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.

(3) 1 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird
für den Rest seiner Amtszeit in der nächsten Versammlung der Kammer ein neues Mitglied gewählt. 2 Die Versammlung der Kammer kann von der Ersatzwahl absehen, wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstands nicht unter sieben herabsinkt und wenn der Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds nicht mehr als ein Jahr betragen hätte.

(4) 1 Ist gegen ein Mitglied
des Vorstands eine öffentliche Klage im Sinne des § 60 Nr. 2 erhoben oder ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet, so ruht seine Mitgliedschaft im Vorstand, bis das Verfahren erledigt ist. 2 Ist ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt worden, so ruht die Mitgliedschaft für dessen Dauer.



(1) 1 Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. 2 Sie hat berufliche Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Patentanwaltschaft sind, zu erörtern.

(2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,

1. die Berufsordnung (§ 52b Abs. 1) und die Satzung zu beschließen;

2. die Geschäftsordnung
der Kammer zu beschließen;

3. die Ausbildung
der Bewerberinnen und Bewerber und die berufliche Fortbildung der Patentanwälte zu fördern;

4. die Höhe und die Fälligkeit
des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen;

5. Unterstützungseinrichtungen für Patentanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen;

6. die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;

7. Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung
der Mitglieder des Vorstands aufzustellen;

8. die Abrechnung
des Vorstands über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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