Änderung § 28 PAO vom 01.06.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 28 PAO, alle Änderungen durch Artikel 6 RASvStG am 1. Juni 2007 und Änderungshistorie der PAO

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§ 28 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 28 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28 Zweigstelle und Sprechtage


(Text neue Fassung)

§ 28 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Patentanwalt darf weder eine Zweigstelle einrichten noch auswärtige Sprechtage abhalten. Der Präsident des Patentamts kann dies jedoch gestatten, wenn es nach den örtlichen Verhältnissen im Interesse einer geordneten Rechtspflege dringend geboten erscheint. Der Vorstand der Patentanwaltskammer ist vorher zu hören.

(2) Die Erlaubnis kann widerrufen werden. Vor dem Widerruf sind der Patentanwalt und der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören.

(3) Der Bescheid, durch den die Erlaubnis versagt oder widerrufen wird, ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Patentanwalt zuzustellen. Gegen einen solchen Bescheid kann der Patentanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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