Änderung § 186 PAO vom 18.12.2007

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§ 186 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung
§ 186 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 186 Beratungs- und Vertretungsverbot


(Text neue Fassung)

§ 186 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Eine Erlaubnis gemäß Artikel 1 § 1 des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1478) berechtigt nicht zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.



 



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