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Änderung § 82a PAO vom 30.07.2020

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§ 82a PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2020 geltenden Fassung
§ 82a PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1403

(Textabschnitt unverändert)

§ 82a Prüfung der Satzung der Kammerversammlung durch die Aufsichtsbehörde


(Text alte Fassung)

Die Satzung tritt drei Monate nach Übermittlung an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Kraft, soweit nicht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Satzung oder Teile derselben aufhebt.

(Text neue Fassung)

(1) Die Satzung tritt drei Monate nach Übermittlung an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Kraft, soweit nicht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Satzung oder Teile derselben aufhebt.

(2) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. 2 Zu diesem Zweck hat ihm die Patentanwaltskammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. 3 Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Kammerversammlung die Satzung oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.