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Synopse aller Änderungen der PAO am 01.04.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2012 durch Artikel 12 des BQFGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PAO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Der Patentanwalt
    § 1 Stellung des Patentanwalts in der Rechtspflege
    § 2 Beruf des Patentanwalts
    § 3 Recht zur Beratung und Vertretung
    § 4 Auftreten vor den Gerichten
Zweiter Teil Die Zulassung des Patentanwalts
    Erster Abschnitt Zulassung zur Patentanwaltschaft
       1. Allgemeine Voraussetzungen
          § 5 Zugang zum Beruf des Patentanwalts
          § 6 Technische Befähigung
          § 7 Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
          § 8 Prüfung
          § 9 Prüfungskommission
          § 10 Zulassung zur Prüfung
          § 11 Patentassessor
          § 12 Ausbildungs- und Prüfungsordnung
       2. Die Zulassung zur Patentanwaltschaft und ihr Erlöschen
          § 13 Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft
          § 14 Versagung der Zulassung zur Patentanwaltschaft
          § 15 (aufgehoben)
          § 15a (aufgehoben)
          § 16 (aufgehoben)
          § 17 Aussetzung des Zulassungsverfahrens
          § 18 Zulassung
          § 19 Vereidigung
          § 20 Erlöschen der Zulassung
          § 21 Rücknahme und Widerruf der Zulassung
          § 22 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung
          § 22a (aufgehoben)
          § 23 (aufgehoben)
          § 24 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
       3. Kanzlei und Patentanwaltsverzeichnis
          § 25 (aufgehoben)
          § 26 Kanzlei
          § 27 Kanzleien in anderen Staaten
          § 28 Zustellungsbevollmächtigter
          § 29 Patentanwaltsverzeichnis
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
(Text neue Fassung)

    Zweiter Abschnitt Verwaltungsverfahren
       § 30 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
       § 31 Sachliche Zuständigkeit
       § 32 Zustellung
       § 32a (aufgehoben)
       § 33 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren
       § 34 Ermittlung des Sachverhalts, personenbezogene Daten, Mitteilungspflichten
       § 35 (aufgehoben)
       § 36 (aufgehoben)
       § 37 (aufgehoben)
       § 38 (aufgehoben)
Dritter Teil Die Rechte und Pflichten des Patentanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte
    Erster Abschnitt Allgemeines
       § 39 Allgemeine Berufspflicht
       § 39a Grundpflichten des Patentanwalts
       § 39b Werbung
       § 40 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
       § 41 Versagung der Berufstätigkeit
       § 41a Patentanwälte in ständigen Dienstverhältnissen
       § 42 Patentanwälte im öffentlichen Dienst
       § 43 Pflicht zu Übernahme der Vertretung
       § 43a Vergütung
       § 43b Erfolgshonorar
       § 44 Handakten des Patentanwalts
       § 45 Berufshaftpflichtversicherung
       § 45a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
       § 45b (aufgehoben)
       § 46 Bestellung eines allgemeinen Vertreters
       § 47 (aufgehoben)
       § 48 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei
       § 49 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Patentanwaltskammer
       § 50 Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten
       § 51 Einsicht in die Personalakten
       § 52 Ausbildung von Bewerbern für die Patentanwaltschaft
       § 52a Berufliche Zusammenarbeit
       § 52b Satzungskompetenz
    Zweiter Abschnitt Patentanwaltsgesellschaften
       § 52c Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen
       § 52d Zulassungsvoraussetzungen
       § 52e Gesellschafter
       § 52f Geschäftsführung
       § 52g Zulassungsverfahren
       § 52h Erlöschen der Zulassung
       § 52i Kanzlei
       § 52j Berufshaftpflichtversicherung
       § 52k Firma
       § 52l Vertretung vor Gerichten und Behörden
       § 52m Mitteilungspflichten, anwendbare Vorschriften, Verschwiegenheitspflicht
Vierter Teil Die Patentanwaltskammer
    Erster Abschnitt Allgemeines
       § 53 Zusammensetzung, Rechtsstellung und Sitz der Patentanwaltskammer
       § 54 Aufgaben der Patentanwaltskammer
       § 55 Organe
       § 56 Satzung
       § 57 Staatsaufsicht
    Zweiter Abschnitt Die Organe der Patentanwaltskammer
       1. Der Vorstand
          § 58 Zusammensetzung des Vorstands
          § 59 Voraussetzungen der Wählbarkeit
          § 60 Ausschluß von der Wählbarkeit
          § 61 Recht zur Ablehnung der Wahl
          § 62 Wahlperiode
          § 63 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
          § 64 Wahl des Präsidenten, des Schriftführers und des Schatzmeisters
          § 65 Sitzungen des Vorstands
          § 66 Beschlußfähigkeit des Vorstands
          § 67 Beschlüsse des Vorstands
          § 68 Abteilungen des Vorstands
          § 69 Aufgaben des Vorstands
          § 69a Verwaltungsbehörde
          § 70 Rügerecht des Vorstands
          § 70a Antrag auf Entscheidung des Landgerichts
          § 71 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit
          § 72 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands
          § 73 Aufgaben des Präsidenten
          § 74 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse
          § 75 Aufgaben des Schriftführers
          § 76 Aufgaben des Schatzmeisters
          § 77 Einziehung rückständiger Beiträge
       2. Die Versammlung der Kammer
          § 78 Einberufung der Versammlung der Kammer
          § 79 Einladung und Einberufungsfrist
          § 80 Ankündigung der Tagesordnung
          § 81 Wahlen und Beschlüsse der Versammlung der Kammer
          § 82 Aufgaben der Versammlung der Kammer
          § 82a Prüfung von Beschlüssen der Versammlung der Kammer durch die Aufsichtsbehörde
    Dritter Abschnitt (aufgehoben)
       § 83 (aufgehoben)
       § 84 (aufgehoben)
Fünfter Teil Die Gerichte in Patentanwaltssachen und das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen
    Erster Abschnitt Das Landgericht und das Oberlandesgericht in Patentanwaltssachen
       § 85 Kammer für Patentanwaltssachen
       § 86 Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht
       § 87 Patentanwaltliche Mitglieder
       § 88 Rechtsstellung der patentanwaltlichen Mitglieder
       § 89 Ende des Amtes des patentanwaltlichen Mitglieds
    Zweiter Abschnitt Der Bundesgerichtshof in Patentanwaltssachen
       § 90 Senat für Patentanwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof
       § 91 Patentanwälte als Beisitzer
       § 92 Rechtsstellung der Patentanwälte als Beisitzer
       § 93 Beendigung des Amtes des Beisitzers
       § 94 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
    Dritter Abschnitt Das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen
       § 94a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit
       § 94b Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
       § 94c Klagegegner und Vertretung
       § 94d Berufung
       § 94e Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
       § 94f Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Sechster Teil Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
    § 95 Ahndung einer Pflichtverletzung
    § 96 Berufsgerichtliche Maßnahmen
    § 97 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung
    § 97a Vorschriften für Geschäftsführer von Patentanwaltsgesellschaften
Siebenter Teil Das berufsgerichtliche Verfahren
    Erster Abschnitt Allgemeines
       § 98 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
       § 99 Keine Verhaftung des Patentanwalts
       § 100 Verteidigung
       § 101 Akteneinsicht des Patentanwalts
       § 102 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
       § 102a Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu dem Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten
       § 102b Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
       § 103 Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme
       § 103a Anderweitige Ahndung
    Zweiter Abschnitt Das Verfahren im ersten Rechtszug
       1. Allgemeine Vorschriften
          § 104 Zuständigkeit
          § 105 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
          § 105a (aufgehoben)
       2. Die Einleitung des Verfahrens
          § 106 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
          § 107 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
          § 108 Antrag des Patentanwalts auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
          §§ 109 bis 114 (aufgehoben)
          § 115 Inhalt der Anschuldigungsschrift
          § 116 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
          § 117 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
          § 118 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
       3. Die Hauptverhandlung
          § 119 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Patentanwalts
          § 120 Nichtöffentliche Hauptverhandlung
          § 121 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter
          § 122 Verlesen von Protokollen
          § 123 Entscheidung
    Dritter Abschnitt Die Rechtsmittel
       § 124 Beschwerde
       § 125 Berufung
       § 126 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
       § 127 Revision
       § 128 Einlegung der Revision und Verfahren
       § 129 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
    Vierter Abschnitt Die Sicherung von Beweisen
       § 130 Anordnung der Beweissicherung
       § 131 Verfahren
    Fünfter Abschnitt Das Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
       § 132 Voraussetzung des Verbots
       § 133 Mündliche Verhandlung
       § 134 Abstimmung über das Verbot
       § 135 Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung
       § 136 Zustellung des Beschlusses
       § 137 Wirkungen des Verbots
       § 138 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
       § 139 Beschwerde
       § 140 Außerkrafttreten des Verbots
       § 141 Aufhebung des Verbots
       § 142 Mitteilung des Verbots
       § 143 Bestellung eines Vertreters
    Sechster Abschnitt Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und Kosten. Die Tilgung
       § 144 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen
       § 144a Tilgung
Achter Teil Die Kosten in Patentanwaltssachen
    Erster Abschnitt Die Kosten in Verwaltungsverfahren der Patentanwaltskammer
       § 145 Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen
    Zweiter Abschnitt Die Kosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen
       § 146 Gerichtskosten
       § 147 Streitwert
    Dritter Abschnitt Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren und in dem Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds oder über die Rüge
       § 148 Gerichtskosten
       § 149 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
       § 150 Kostenpflicht des Verurteilten
       § 150a Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds oder über die Rüge
       § 151 Haftung der Patentanwaltskammer
       § 152 (aufgehoben)
       § 153 (aufgehoben)
       § 154 (aufgehoben)
Neunter Teil Berufsangehörige aus anderen Staaten
    § 154a Niederlassung
    § 154b Verfahren, berufliche Stellung
Zehnter Teil Beratungs- und Vertretungsbefugnis des Patentassessors in ständigem Dienstverhältnis
    § 155 Beratung und Vertretung von Dritten
    § 156 Auftreten vor den Gerichten
Elfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 157 Maßgaben nach dem Einigungsvertrag
    § 158 Patentsachbearbeiter
    § 159 Befreiung von der Tätigkeit bei einem Patentanwalt
    § 160 Inhaber von Erlaubnisscheinen
    § 161 Übergangsregelungen
    §§ 162 - 191 (aufgehoben)
    Anlage (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1) Gebührenverzeichnis
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Zugang zum Beruf des Patentanwalts


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zur Patentanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer nach Absatz 2 die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts erlangt oder die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349) bestanden hat.

(2) Die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts hat erlangt, wer die technische Befähigung (§ 6) erworben und danach die Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse (§ 8) bestanden hat und mindestens ein halbes Jahr bei einem Patentanwalt tätig gewesen ist. Die Ausbildung bei einem Patentanwalt (§ 7 Abs. 1) ist auf die Tätigkeit nach Satz 1 anzurechnen.



(1) 1 Zur Patentanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer nach Absatz 2 die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts erlangt oder die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349) bestanden hat. 2 Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

(2) 1 Die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts hat erlangt, wer die technische Befähigung (§ 6) erworben und danach die Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse (§ 8) bestanden hat und mindestens ein halbes Jahr bei einem Patentanwalt tätig gewesen ist. 2 Die Ausbildung bei einem Patentanwalt (§ 7 Abs. 1) ist auf die Tätigkeit nach Satz 1 anzurechnen.

(3) Der Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse muß die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7) vorausgehen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 154a Niederlassung


vorherige Änderung

Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der seine berufliche Tätigkeit unter einer der in § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft genannten Berufsbezeichnungen ausübt, ist berechtigt, sich unter dieser Berufsbezeichnung zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet ausländischen und internationalen gewerblichen Rechtsschutzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen, wenn er auf Antrag in die Patentanwaltskammer aufgenommen ist.



Eine natürliche Person, die ihre berufliche Tätigkeit unter einer der in § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft genannten Berufsbezeichnungen ausübt, ist berechtigt, sich unter dieser Berufsbezeichnung zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet ausländischen und internationalen gewerblichen Rechtsschutzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen, wenn sie auf Antrag in die Patentanwaltskammer aufgenommen ist.