Zitierungen von § 52b PAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52b PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43a PAO Vergütung (vom 01.08.2022)
... Einziehung an Patentanwälte, Rechtsanwälte, Berufsausübungsgesellschaften nach § 52b dieses Gesetzes oder nach § 59b der Bundesrechtsanwaltsordnung ist zulässig. ...
§ 52c PAO Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe (vom 16.03.2023)
... Die Verbindung zu einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 52b Absatz 1 ist Patentanwälten auch gestattet 1. mit Mitgliedern der Patentanwaltskammer, ...
§ 52f PAO Zulassung (vom 01.08.2022)
... und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 52b , 52c, des § 52d Absatz 5, der §§ 52i und 52j erfüllen, 2. die ...
§ 52h PAO Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler (vom 01.08.2022)
... ist zu widerrufen, wenn die Berufsausübungsgesellschaft 1. die Voraussetzungen der §§ 52b , 52c Absatz 1, des § 52d Absatz 5, der §§ 52i, 52j, 52m oder des § 52n nicht ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
... gefasst: „§ 52a Satzungskompetenz". i) Die Angaben zu den §§ 52b bis 52m werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „Zweiter Abschnitt ... Angaben ersetzt: „Zweiter Abschnitt Berufliche Zusammenarbeit § 52b Berufsausübungsgesellschaften § 52c Berufsausübungsgesellschaften mit ... durch ein Komma und die Wörter „Berufsausübungsgesellschaften nach § 52b dieses Gesetzes oder nach § 59b der Bundesrechtsanwaltsordnung" ersetzt. 25. ... ersetzt. 29. § 52a wird aufgehoben. 30. § 52b wird § 52a. 31. Der Zweite Abschnitt des Dritten Teils wird wie folgt gefasst: ... „Zweiter Abschnitt Berufliche Zusammenarbeit § 52b Berufsausübungsgesellschaften (1) Patentanwälte dürfen sich zur ... anderer Berufe (1) Die Verbindung zu einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 52b Absatz 1 ist Patentenanwälten auch gestattet 1. mit Mitgliedern der Patentanwaltskammer, ... und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 52b , 52c, des § 52d Absatz 5, der §§ 52i und 52j erfüllen, 2. die ... zu widerrufen, wenn die Berufsausübungsgesellschaft 1. die Voraussetzungen der §§ 52b , 52c Absatz 1, des § 52d Absatz 5, der §§ 52i, 52j, 52m oder des § 52n nicht ... und Markenamt" ersetzt. 39. In § 82 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „ § 52b Abs. 1" durch die Angabe „§ 52a Absatz 1" ersetzt. 40. In § ...


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