interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung ... und Jahreshöchstleistung § 52o Patentanwaltsgesellschaft § 52p Bürogemeinschaft". j) In der Angabe zu § 60 werden die Wörter ... die Ausübung des jeweiligen nichtpatentanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 52d bis 52p gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des ... die Bezeichnung „Patentanwaltsgesellschaft" führen. § 52p Bürogemeinschaft (1) Patentanwälte können sich zu einer Gesellschaft ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2859/v288490.htm