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Zitierungen von § 41 PAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52e PAO Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft (vom 01.08.2022)
... Die §§ 39 bis 40, § 41 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 , die §§ 43 bis 44, 46, 47, 49 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 50 bis 52a gelten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
Artikel 5 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121, 1137; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
§ 16 EuPAG Rechte und Pflichten (vom 01.08.2022)
... Patentanwaltsordnung gelten nur die §§ 39, 39a Absatz 1 bis 5, §§ 39b, 39c, 41 , 45b und 51. § 18 Absatz 2 bleibt unberührt. Die ... Berufsordnung gelten, soweit sie die §§ 39, 39a Absatz 1 bis 5, §§ 39b, 41 und 49a Absatz 1 der Patentanwaltsordnung näher ...

Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
§ 31 PatAnwAPrV Nebentätigkeiten (vom 01.08.2022)
... 23 Absatz 1 Satz 1 oder ein Interessenwiderstreit im Sinne des § 39a Absatz 4 bis 6 und des § 41 der Patentanwaltsordnung entstehen, so haben Bewerberinnen und Bewerber dies dem Deutschen Patent- und Markenamt ... Absatz 1 Satz 1 oder in einen Interessenwiderstreit im Sinne des § 39a Absatz 4 bis 6 und des § 41 der Patentanwaltsordnung bringen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
... Daten" durch die Wörter „von Daten" ersetzt. f) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst: „§ 41 Tätigkeitsverbote bei ... ersetzt. f) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst: „ § 41 Tätigkeitsverbote bei nichtpatentanwaltlicher Vorbefassung". g) Die Angabe ... b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 7 und 8. 19. § 41 wird wie folgt gefasst: „§ 41 Tätigkeitsverbote bei ... die Absätze 7 und 8. 19. § 41 wird wie folgt gefasst: „ § 41 Tätigkeitsverbote bei nichtpatentanwaltlicher Vorbefassung (1) Der Patentanwalt ... Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft (1) Die §§ 39 bis 40, § 41 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 , die §§ 43 bis 44, 46, 47, 49 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 50 bis 52a gelten ...

Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 8 RDAufStG Änderung der Patentanwaltsordnung
... 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 41 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) Ein ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
...  § 39b Werbung § 40 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags § 41 Tätigkeitsverbote § 41a Angestellte Patentanwälte und ...
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