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Zitierungen von § 132 PAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 132 PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 141 PAO Aufhebung des Verbots (vom 01.08.2022)
... nicht oder nicht mehr vorliegen. (2) Über die Aufhebung entscheidet das nach § 132 Abs. 3 zuständige Gericht. (3) Beantragt das Mitglied der Patentanwaltskammer, ...
§ 158 PAO Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf (vom 16.03.2023)
... in Deutschland entsprechend. Vorläufige Berufs- oder Vertretungsverbote nach § 132 sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. An die Stelle der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
Artikel 5 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121, 1137; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
§ 21 EuPAG Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung (vom 16.03.2023)
... der Verlust der Mitgliedschaft. Vorläufige Berufs- oder Vertretungsverbote nach § 132 Absatz 1 Satz 1 der Patentanwaltsordnung sind für das Bundesgebiet auszusprechen. (3) Der niedergelassene ...

Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
§ 15 PatAnwAPrV Verlust und Entziehung der Ausbildungsbefugnis
... aus der Patentanwaltschaft oder 3. mit der Anordnung eines Berufsverbots nach § 132 der Patentanwaltsordnung . (2) Die Patentanwaltskammer hat Patentanwälten die Ausbildungsbefugnis durch ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
... das Wort „Patentanwalt" durch das Wort „Mitglied" ersetzt. 70. § 132 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... in Deutschland entsprechend. Vorläufige Berufs- oder Vertretungsverbote nach § 132 sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. An die Stelle der ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... Abschnitt Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme § 132 Voraussetzung des Verbots § 133 Mündliche Verhandlung § 134 ...
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