§ 2 Landeswahlleiter
Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Die ernennende Stelle teilt die Namen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
Artikel 2 2. BWOuEuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung ... 71 Abs. 4) wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3.2 wird die Angabe § 2 Abs. 6" durch die Angabe § 2 Abs. 7" ersetzt. b) In Nummer 3.3 ... a) In Nummer 3.2 wird die Angabe § 2 Abs. 6" durch die Angabe § 2 Abs. 7" ersetzt. b) In Nummer 3.3 wird die Angabe § 2 Abs. 2 bis ... § 2 Abs. 7" ersetzt. b) In Nummer 3.3 wird die Angabe § 2 Abs. 2 bis 5" durch die Angabe § 2 Abs. 2 bis 6" ... In Nummer 3.3 wird die Angabe § 2 Abs. 2 bis 5" durch die Angabe § 2 Abs. 2 bis 6" ...
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