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§ 21 - Europawahlordnung (EuWO)

neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
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§ 21 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde



(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen.

(2) 1Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. 2Ein Einspruchsführer mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend. 3Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

(3) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) 1Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am 10. Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. 2Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindebehörde in der Weise statt, dass sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen läßt. 3In den Fällen des § 17 Absatz 5 und 6 sowie des § 17a Absatz 5 Satz 3 unterrichtet sie unverzüglich den Bundeswahlleiter von der Eintragung oder Streichung. 4In den Fällen des § 17a Absatz 5 Satz 3 informiert der Bundeswahlleiter sodann die vom Herkunfts-Mitgliedstaat benannte Stelle.

(5) 1Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter, in kreisfreien Städten an den Stadtwahlleiter eingelegt werden. 2Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreis- oder Stadtwahlleiter vor. 4Der Kreis- oder Stadtwahlleiter hat über die Beschwerde spätestens am 4. Tage vor der Wahl zu entscheiden. 5Absatz 3 gilt entsprechend. 6Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeindebehörde bekanntzugeben. 7Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig. 8Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 21 EuWO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.05.2023Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
vom 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119
aktuell vorher 24.12.2013Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
vom 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
aktuellvor 24.12.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 EuWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 EuWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 EuWO Eintragung der wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis (vom 25.05.2018)
... kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 21 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 21 Abs. 4 ... Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung ( § 21 Abs. 4 Satz 1 ) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 21 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch ... die Zustellung der Entscheidung (§ 21 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung ( § 21 Abs. 5 Satz 4 ) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist. ...
§ 19 EuWO Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, über die Erteilung von Wahlscheinen und über die Bedingungen und Einzelheiten für die Ausübung des Wahlrechts von Unionsbürgern (vom 24.12.2013)
... zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann (§ 21 ), 3. dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis ...
§ 22 EuWO Berichtigung des Wählerverzeichnisses
... Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. § 21 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 21 Abs. ... 21 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 21 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 21 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn ... der Entscheidung (§ 21 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 21 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tage ...
§ 24 EuWO Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen (vom 11.12.2008)
... die Antragsfrist nach § 17 Abs. 1 oder § 17a Abs. 2 oder die Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 versäumt hat, 2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach ... an der Wahl erst nach Ablauf der Frist nach § 17 Abs. 1, § 17a Abs. 2 oder nach § 21 Abs. 1 entstanden ist, 3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt ...
§ 30 EuWO Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde
... die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 21 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 21 ... 21 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 21 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 21 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn ... der Entscheidung (§ 21 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 21 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt ...
§ 78 EuWO Datenschutzrechtliche Spezialregelungen (vom 25.05.2018)
... nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 nach Maßgabe des § 15 Absatz 8 und des § 21 ausgeübt. Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
Artikel 1 5. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... und Berufskonsulaten im Internet veröffentlicht werden." 13. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:  ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.05.2018 BGBl. I S. 570
Artikel 1 6. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 nach Maßgabe des § 15 Absatz 8 und des § 21 ausgeübt. Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten werden ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119, 145
Artikel 1 7. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung (vom 15.05.2023)
... einer Kopie der Erstausfertigung des Antrages nach Anlage 1" eingefügt. 5. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ...