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§ 27 - Europawahlordnung (EuWO)

neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
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§ 27 Erteilung von Wahlscheinen



(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge durch den Bundeswahlausschuss nach § 14 Absatz 1 und 4 des Europawahlgesetzes oder durch das Bundesverfassungsgericht nach § 14 Absatz 4a des Europawahlgesetzes erteilt werden.

(2) 1Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. 2Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. 3Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; statt dessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.

(3) 1Dem Wahlschein sind beizufügen

1.
ein amtlicher Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 22,

2.
ein amtlicher Stimmzettelumschlag nach dem Muster der Anlage 9,

3.
ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 10, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist (Wahlbriefempfänger gemäß § 59 Absatz 2), sowie die Bezeichnung der Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk von der Ausgabestelle voreingetragen sind, und

4.
ein Merkblatt für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 11.

2Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 28 Absatz 1.

(4) 1Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. 2Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 26 Absatz 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift. 3Postsendungen sind von der Gemeindebehörde freizumachen. 4Die Gemeindebehörde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.

(5) 1Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. 2Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. 3An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. 4§ 26 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. 5Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. 6Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

(6) 1Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindebehörde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 24 Abs. 1 und die des Absatzes 2 getrennt gehalten werden. 2Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. 3Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. 4Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 24 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. 5Werden nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen.

(7) 1Wird einem Wahlberechtigten ein Wahlschein nach § 24 Abs. 2 erteilt, hat die Gemeindebehörde bei Wahlberechtigten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Europawahlgesetzes und nach § 6 Abs. 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes unverzüglich den Bundeswahlleiter zu unterrichten. 2§ 17 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(8) 1Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. 2Die Gemeindebehörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. 3Die Gemeindebehörde verständigt den Kreis- oder Stadtwahlleiter, der alle Wahlvorstände des Kreises oder der kreisfreien Stadt über die Ungültigkeit des Wahlscheines unterrichtet. 4In den Fällen des § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.

(9) 1Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses übersendet die Gemeindebehörde, sofern sie nicht selbst oder eine andere Gemeindebehörde für die Durchführung der Briefwahl zuständig ist, dem Kreis- oder Stadtwahlleiter auf schnellstem Wege das Verzeichnis nach Absatz 8 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, dass sie dort spätestens am Wahltage vormittags eingehen. 2Ist eine andere Gemeindebehörde nach § 7 Nr. 3 mit der Durchführung der Briefwahl betraut worden, hat die Gemeindebehörde das Verzeichnis und die Nachträge oder eine Mitteilung entsprechend Satz 1 der beauftragten Gemeindebehörde zu übersenden.

(10) 1Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. 2Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 9 gelten entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 27 EuWO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2013Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
vom 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
aktuell vorher 11.12.2008Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
vom 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
aktuellvor 11.12.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 EuWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 EuWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 EuWO Eröffnung der Wahlhandlung (vom 11.12.2008)
... nach dem etwa vorliegenden Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 27 Abs. 6), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte ...
§ 67 EuWO Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
... die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind (§ 27 Abs. 9), sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Wahlraumes und stellt dem ...
§ 82 EuWO Sicherung der Wahlunterlagen
... Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 27 Abs. 8 Satz 2 und § 28 Abs. 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften ... aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 27 Abs. 8 Satz 2 und § 28 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen ...
§ 83 EuWO Vernichtung von Wahlunterlagen (vom 24.12.2013)
...  (2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 27 Abs. 8 Satz 2 und § 28 Abs. 1 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften ...
Anlage 9 EuWO (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 3) Stimmzettelumschlag für die Briefwahl - Vorder- und Rückseite - (vom 15.05.2023)
Anlage 10 EuWO (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 4) (vom 15.05.2023)
Anlage 11 EuWO (zu § 27 Abs. 3) (vom 15.05.2023)
Anlage 22 EuWO (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 1) (vom 24.12.2013)
 
Zitat in folgenden Normen

Siebte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119, 145
Anhang 1 7. EuWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe d noch Anlage 11 (zu § 27 Absatz 3)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
Artikel 1 5. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... „den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum" ersetzt. 15. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... das Wort „Datum," eingefügt. 44. Die Anlage 10 (zu § 27 Absatz 3 und § 38 Absatz 4) wird wie folgt geändert: a) Auf der ... „von der Ausgabestelle" eingefügt. 45. Die Anlage 11 (zu § 27 Absatz 3) wird wie folgt geändert: a) Auf der Vorderseite des Merkblatts zur ... des in den Satz integrierten Kästchens aufgehoben. 57. In der Anlage 22 (zu § 27 Absatz 3 und § 38 Absatz 1) wird dem Kasten des Stimmzettelmusters folgender Text ...

Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 18.06.2019 BGBl. I S. 834
Artikel 4 BWahlGuaÄndG Änderung der Europawahlordnung
... des Wahlberechtigten erfolgten Stimmabgabe wird hingewiesen." 8. In Anlage 11 (zu § 27 Absatz 3 ) - Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl - wird im Abschnitt „Wichtige Hinweise für ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.05.2018 BGBl. I S. 570
Artikel 1 6. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... „/der Wählerin" eingefügt. 27. Die Anlage 10 (zu § 27 Absatz 3 und § 38 Absatz 4) wird wie folgt geändert: a) Unter der Überschrift ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119, 145
Artikel 1 7. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung (vom 15.05.2023)
... „18" durch die Angabe „16" zu ersetzen. 25. In Anlage 9 (zu § 27 Absatz 3 und § 38 Absatz 3) werden unter „Vorderseite des Stimmzettelumschlags für die ... die Wörter „(DIN C6) blau" gestrichen. 26. Anlage 10 (zu § 27 Absatz 3 und § 38 Absatz 4) wird wie folgt geändert: a) Unter „Vorderseite des ... Wort „blauen" durch „weißen" ersetzt. 27. Die Anlage 11 (zu § 27 Absatz 3 ) wird wie folgt geändert: a) Auf der Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
Artikel 2 2. BWOuEuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
...  „§ 51 (weggefallen)". c) Die Angabe zu Anlage 9 (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 3) wird wie folgt gefasst: „Anlage 9 (zu § 27 ... 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 3) wird wie folgt gefasst: „Anlage 9 (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 3) Stimmzettelumschlag für die Briefwahl - Vorder- und ... Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben." 9. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „Gesetzes" durch ... Wahl zum Europäischen Parlament" eingefügt. 31. Anlage 9 (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 3) wird wie folgt geändert: a) Es werden jeweils das ... „bei der Europawahl" angefügt werden." 32. Anlage 10 (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 4) wird wie folgt geändert: a) Die Vorderseite des ... Fußnoten 4 bis 6 werden die Fußnoten 3 bis 5. 33. Anlage 11 (zu § 27 Abs. 3) wird wie folgt geändert: a) Auf der Vorderseite des Merkblatts zur ...