§ 37 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
(1)
1Der Bundeswahlleiter macht die vom Bundeswahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge öffentlich bekannt und weist darauf hin, welche Listenverbindungen bestehen und welche Wahlvorschläge von einer Listenverbindung ausgeschlossen sind.
2Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in
§ 32 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben, wobei statt des Geburtsdatums nur das Geburtsjahr und statt der Anschrift nur der Wohnort (Ort der Hauptwohnung) der Bewerber und Ersatzbewerber anzugeben ist, sowie den Hinweis, für welches Land der Wahlvorschlag oder ob er als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt ist.
3Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Bundeswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß
§ 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist an Stelle seines Wohnortes der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
4Handelt es sich um einen Bewerber in einer Liste für ein Land, unterrichtet der Bundeswahlleiter unverzüglich den zuständigen Landeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift.
(2)
1Der Landeswahlleiter ordnet die durch den Bundeswahlausschuss für das Land zugelassenen Wahlvorschläge in der durch
§ 15 Abs. 3 des Europawahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern.
2Er macht die Reihenfolge der Wahlvorschläge öffentlich bekannt und teilt die Reihenfolge dem Bundeswahlleiter sofort mit.
Frühere Fassungen von § 37 EuWO
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interne Verweise§ 79 EuWO Öffentliche Bekanntmachungen (vom 19.08.2023) ... Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 37 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von ...
Zitat in folgenden NormenSechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.05.2018 BGBl. I S. 570
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
Artikel 1 5. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung ... werden die Wörter „des Bundeswahlausschusses" gestrichen. 21. § 37 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und ... Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 37 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von ...
Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
Artikel 2 MeldFortG Folgeänderungen (vom 26.11.2014) ... 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Bundesmeldegesetzes" ersetzt. 3. In § 37 Absatz 1 Satz 3 und § 77 Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „den § 21 ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119, 145
Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
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