§ 52 - Europawahlordnung (EuWO)

neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
|

§ 52 Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines


§ 52 wird in 4 Vorschriften zitiert

Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 52 EuWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 EuWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 54 EuWO Wahl in Sonderwahlbezirken
... begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach den §§ 52 und 49 Abs. 4 bis 8. Dabei muss auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ...
§ 55 EuWO Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- oder Pflegeheimen
... das Alten- oder Pflegeheim, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach den §§ 52 und 49 Abs. 4 bis 8. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei ...
§ 65 EuWO Wahlniederschrift
... Mitglieder des Wahlvorstandes die Wahlniederschrift. Beschlüsse nach § 49 Abs. 7, § 52 Satz 3 und § 62 Abs. 5 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung ... Abs. 5 besonders beschlossen hat sowie die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 52 Satz 3 besonders beschlossen hat. (2) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Bundeswahlgeräteverordnung (BWahlGV)
V. v. 03.09.1975 BGBl. I S. 2459; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.04.1999 BGBl. I S. 749 (teilweise verfassungswidrig gemäß B. v. 13.03.2009 BGBl. I S. 525)
§ 15 BWahlGV Wahlniederschrift
... die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat (§ 59 der Bundeswahlordnung oder § 52 der Europawahlordnung) und 3. Zählkontrollvermerke oder die von einem ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed