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§ 57 - Europawahlordnung (EuWO)

neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
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§ 57 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten



(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich Gelegenheit geben, daß die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den Kreis oder die kreisfreie Stadt gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 8) wählen.

(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der Anstalt die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum bereit. Die Gemeindebehörde richtet ihn her. Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, daß sie zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können.

(3) § 55 Abs. 3 und § 54 Abs. 6 bis 8 gelten entsprechend. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.



 

Zitierungen von § 57 EuWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 EuWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 EuWO Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen (vom 11.12.2008)
... die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§§ 8 und 55 bis 57 ), ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der ...