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§ 70 - Europawahlordnung (EuWO)

neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
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§ 70 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land



(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreis- und Stadtwahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten des Landes (§ 69 Abs. 2) nach dem Muster der Anlage 26 zum Wahlergebnis des Landes zusammen.

(2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuß das Wahlergebnis im Land. Er stellt fest

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,

2.
die Zahl der Wähler,

3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,

4.
die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen.

Der Landeswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände sowie der Kreis- und Stadtwahlausschüsse vorzunehmen.

(3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 29 zu fertigen. § 69 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahlleiter eine Ausfertigung der Niederschrift mit der Feststellung des Wahlergebnisses für das Land sowie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten des Landes (Absatz 1).



 

Zitierungen von § 70 EuWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70 EuWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 72 EuWO Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse (vom 24.12.2013)
... 2. der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Land mit den in § 70 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt. (2) ...
Anlage 26 EuWO (zu § 65 Abs. 3, § 68 Abs. 6, § 69 Abs. 1 und 4, § 70 Abs. 1 und 4 und § 71 Abs. 1) Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament
Anlage 29 EuWO (zu § 70 Abs. 4) (vom 15.05.2023)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
Artikel 1 5. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... durch das Wort „Wahlkabinen". 59. Die Anlage 29 (zu § 70 Absatz 4) wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden dem Kasten zu den ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119, 145
Artikel 1 7. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung (vom 15.05.2023)
... Unterpunkte 2.1 bis 2.3 werden die Unterpunkte 2.2 bis 2.4. 38. Die Anlage 29 (zu § 70 Absatz 4 ) wird wie folgt geändert: a) Nach Punkt 2. wird als neuer Unterpunkt 2.1 ...