(1) 1Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Landeswahlausschüsse. 2Er ermittelt nach den Niederschriften der Landeswahlausschüsse sowie der Kreis- und Stadtwahlausschüsse
- 1.
- die Zahlen der auf die Wahlvorschläge jedes Wahlvorschlagsberechtigten entfallenen gültigen Stimmen nach dem Muster der Anlage 26,
- 2.
- die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen sowie
- 3.
- den Prozentsatz des Stimmenanteils der Wahlvorschläge der einzelnen Wahlvorschlagsberechtigten im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der gültigen Stimmen.
3Er berechnet nach Maßgabe des §
2 Abs. 2 bis 7 des
Europawahlgesetzes die Stimmenzahlen der Wahlvorschläge und verteilt die Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge.
4Entsprechend errechnet er, wie sich die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze auf die beteiligten Listen (§
2 Abs. 6 des
Europawahlgesetzes) des betreffenden Wahlvorschlagsberechtigten verteilen.
(2) 1Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter ermittelt der Bundeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl. 2Er stellt für das Wahlgebiet fest
- 1.
- die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.
- die Zahl der Wähler,
- 3.
- die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
- 4.
- die Zahlen der auf die Wahlvorschläge der einzelnen Wahlvorschlagsberechtigten entfallenen gültigen Stimmen,
- 5.
- welche Wahlvorschläge nach § 2 Abs. 7 des Europawahlgesetzes
- a)
- an der Verteilung der Sitze teilnehmen,
- b)
- bei der Verteilung der Sitze unberücksichtigt bleiben,
- 6.
- die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallen,
- 7.
- die gewählten Bewerber mit dem Familiennamen, den Vornamen, dem Beruf oder Stand, dem Geburtsjahr, dem Geburtsort und der Anschrift (Hauptwohnung).
3Der Bundeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Landeswahlausschüsse vorzunehmen.
(3)
1Im Anschluß an die Ermittlung und Feststellung gibt der Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
2Gleichzeitig weist er darauf hin, dass er die Feststellung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 durch Aushang im Sitzungsraum bekanntgibt.
3Bei einem Nachweis nach §
37 Abs. 1 Satz 3 ist an Stelle der Anschrift (Hauptwohnung) die Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.
(4)
1Die Niederschrift über die Sitzung (§
5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage
30 zu fertigen.
2§
69 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahlleitern mit, welche Bewerber gewählt sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378