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Änderung § 86 EuWO vom 11.12.2008

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§ 86 EuWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.12.2008 geltenden Fassung
§ 86 EuWO n.F. (neue Fassung)
in der am 19.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
(Textabschnitt unverändert)

§ 86 Nachweis des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit


(Text alte Fassung)

Zum Nachweis des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit haben Wahlberechtigte im Sinne des § 6 Abs. 3 des Gesetzes sowie Deutsche, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben wollen, ein Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195) das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814) geändert worden ist, zu beantragen. Wird das Führungszeugnis auf Antrag eines Unionsbürgers ausgestellt, ist es unmittelbar an die zuständige Gemeindebehörde zu übersenden; erfolgt die Ausstellung des Führungszeugnisses auf Antrag eines Deutschen, ist das Führungszeugnis unmittelbar an das Bundesministerium des Innern zu übersenden.

(Text neue Fassung)

1 Zum Nachweis des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit haben nach § 6 Absatz 3 des Europawahlgesetzes wahlberechtigte Unionsbürger sowie Deutsche, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten und sich in Deutschland zur Wahl bewerben wollen (§ 32 Absatz 6), ein Führungszeugnis gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. 2 Wird das Führungszeugnis auf Antrag eines Unionsbürgers ausgestellt, ist es unmittelbar an die zuständige Gemeindebehörde zu übersenden; erfolgt die Ausstellung des Führungszeugnisses auf Antrag eines Deutschen, ist das Führungszeugnis unmittelbar an das Bundesministerium des Innern und für Heimat zu übersenden.