Änderung Anlage 3 EuWO vom 11.12.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 3 EuWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.12.2008 geltenden Fassung
Anlage 3 EuWO n.F. (neue Fassung)
in der am 15.05.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 18 Abs. 1)


(Text neue Fassung)

Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1) Wahlbenachrichtigung 1) *)


vorherige Änderung

siehe BGBl. I 2003 S. 2574



Wahlbenachrichtigung (BGBl. 2018 I S. 586)





*) in der Grafik nicht konsolidierte Änderungen:

Artikel 1 Nummer 21 V. v. 2. Mai 2023 (BGBl. 2023
I Nr. 119):

a) Unter den Wörtern 'zu Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte unter der Telefonnummer; ………………/……………… 6)' werden folgende Wörter eingefügt:

'Informationen in Leichter Sprache unter www.bundeswahlleiter.de/info/leichte-sprache.html'

b) Nach dem Satz 'Wer für einen anderen einen Wahlschein beantragt und abholt, muss eine schriftliche Vollmacht des Wahlberechtigten vorlegen.' wird im selben Absatz folgender Satz eingefügt:

'Falls Ihnen die Briefwahlunterlagen nicht zugehen, muss ein neuer Wahlschein beantragt werden bis spätestens ……………… 7), 12.00 Uhr.'





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