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Änderung § 1 EuWO vom 25.05.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 EuWO, alle Änderungen durch Artikel 1 8. EuWOÄndV am 25. Mai 2018 und Änderungshistorie der EuWOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1 EuWO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung | § 1 EuWO n.F. (neue Fassung) in der am 19.08.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Bundeswahlleiter | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. 2 Das Bundesministerium des Innern macht die Namen des Bundeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. 2 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat macht die Namen des Bundeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt. |
(2) Der Bundeswahlleiter ist zentrale Stelle für den Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Wahlteilnahme und die Wahlbewerbung von Deutschen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und von Unionsbürgern in Deutschland. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2860/al0-66998.htm