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Änderung § 33 EuWO vom 11.12.2008

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§ 33 EuWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.12.2008 geltenden Fassung
§ 33 EuWO n.F. (neue Fassung)
in der am 11.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Vorprüfung der Wahlvorschläge


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Bundeswahlleiter sofort je eine Ausfertigung. Der Bundeswahlleiter prüft, ob auf einer Liste für ein Land ein Deutscher als Bewerber oder Ersatzbewerber aufgeführt ist, über den ihm von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mitgeteilt worden ist, dass er sich dort zur Wahl bewirbt, und unterrichtet unverzüglich den zuständigen Landeswahlleiter. Der Landeswahlleiter prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Gesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Ist in einem Wahlvorschlag ein Unionsbürger als Bewerber oder Ersatzbewerber aufgeführt, übermittelt der Landeswahlleiter die Zweitausfertigung der Versicherung an Eides statt nach Anlage 16B mit den Angaben gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Gesetzes unverzüglich an die vom Herkunfts-Mitgliedstaat benannte Stelle.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Landeswahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Bundeswahlleiter sofort je eine Ausfertigung. 2 Der Bundeswahlleiter prüft, ob auf einer Liste für ein Land ein Deutscher als Bewerber oder Ersatzbewerber aufgeführt ist, über den ihm von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mitgeteilt worden ist, dass er sich dort zur Wahl bewirbt, und unterrichtet unverzüglich den zuständigen Landeswahlleiter. 3 Der Landeswahlleiter prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Europawahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. 4 Ist in einem Wahlvorschlag ein Unionsbürger als Bewerber oder Ersatzbewerber aufgeführt, übermittelt der Landeswahlleiter die Zweitausfertigung der Versicherung an Eides statt nach Anlage 16B mit den Angaben gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes unverzüglich an die vom Herkunfts-Mitgliedstaat benannte Stelle.

(2) Wird dem Landeswahlleiter bekannt, dass ein auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagener Bewerber oder Ersatzbewerber noch auf einem anderen Wahlvorschlag vorgeschlagen worden ist, weist er den für den anderen Wahlvorschlag zuständigen Wahlleiter auf die Doppelbewerbung hin.

vorherige Änderung

(3) Wird der Landeswahlausschuss nach § 13 Abs. 4 des Gesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat er über die Verfügung des Landeswahlleiters unverzüglich zu entscheiden. Der Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Bei gemeinsamen Listen für alle Länder prüft der Bundeswahlleiter, ob ein Deutscher als Bewerber oder Ersatzbewerber aufgeführt ist, über den ihm von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mitgeteilt worden ist, dass er sich dort zur Wahl bewirbt. Er handelt entsprechend den Absätzen 1 und 2 und übersendet sofort den Landeswahlleitern Ablichtungen der gemeinsamen Listen. Für ein Mängelbeseitigungsverfahren vor dem Bundeswahlausschuss nach § 13 Abs. 4 des Gesetzes gilt Absatz 3 entsprechend.



(3) 1 Wird der Landeswahlausschuss nach § 13 Abs. 4 des Europawahlgesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat er über die Verfügung des Landeswahlleiters unverzüglich zu entscheiden. 2 Der Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) 1 Bei gemeinsamen Listen für alle Länder prüft der Bundeswahlleiter, ob ein Deutscher als Bewerber oder Ersatzbewerber aufgeführt ist, über den ihm von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mitgeteilt worden ist, dass er sich dort zur Wahl bewirbt. 2 Er handelt entsprechend den Absätzen 1 und 2 und übersendet sofort den Landeswahlleitern Ablichtungen der gemeinsamen Listen. 3 Für ein Mängelbeseitigungsverfahren vor dem Bundeswahlausschuss nach § 13 Abs. 4 des Europawahlgesetzes gilt Absatz 3 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)