Änderung § 41 EuWO vom 11.12.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 41 EuWO, alle Änderungen durch Artikel 2 2. BWOuEuWOÄndV am 11. Dezember 2008 und Änderungshistorie der EuWO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 41 EuWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.12.2008 geltenden Fassung
§ 41 EuWO n.F. (neue Fassung)
in der am 11.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am sechsten Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 23 Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. Dabei weist die Gemeindebehörde darauf hin,

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Gemeindebehörde macht spätestens am sechsten Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 23 Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. 2 Dabei weist die Gemeindebehörde darauf hin,

1. daß der Wähler eine Stimme hat,

2. daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,

3. welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,

4. in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. daß nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,



5. daß nach § 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,

6. daß nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.

vorherige Änderung

(2) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 23 ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.



(2) 1 Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 23 ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. 2 Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed