Änderung § 86 EuWO vom 11.12.2008

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§ 86 EuWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.12.2008 geltenden Fassung
§ 86 EuWO n.F. (neue Fassung)
in der am 11.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 86 Nachweis des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit


(Text alte Fassung)

Zum Nachweis des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit haben Wahlberechtigte im Sinne des § 6 Abs. 3 des Gesetzes sowie Deutsche, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben wollen, ein Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195) das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814) geändert worden ist, zu beantragen. Wird das Führungszeugnis auf Antrag eines Unionsbürgers ausgestellt, ist es unmittelbar an die zuständige Gemeindebehörde zu übersenden; erfolgt die Ausstellung des Führungszeugnisses auf Antrag eines Deutschen, ist das Führungszeugnis unmittelbar an das Bundesministerium des Innern zu übersenden.

(Text neue Fassung)

1 Zum Nachweis des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit haben Wahlberechtigte im Sinne des § 6 Abs. 3 des Europawahlgesetzes sowie Deutsche, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben wollen, ein Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195) das zuletzt durch Artikel 2 des Europawahlgesetzes vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814) geändert worden ist, zu beantragen. 2 Wird das Führungszeugnis auf Antrag eines Unionsbürgers ausgestellt, ist es unmittelbar an die zuständige Gemeindebehörde zu übersenden; erfolgt die Ausstellung des Führungszeugnisses auf Antrag eines Deutschen, ist das Führungszeugnis unmittelbar an das Bundesministerium des Innern zu übersenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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