Änderung § 60 EuWO vom 15.05.2023

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§ 60 EuWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.05.2023 geltenden Fassung
§ 60 EuWO n.F. (neue Fassung)
in der am 15.05.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119

(Textabschnitt unverändert)

§ 60 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk


(Text alte Fassung)

Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest

(Text neue Fassung)

Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand vorbehaltlich § 61 Absatz 2 ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest

1. die Zahl der Wahlberechtigten,

2. die Zahl der Wähler,

3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,

4. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen.






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