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Änderung § 79 EuWO vom 15.05.2023

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§ 79 EuWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.05.2023 geltenden Fassung
§ 79 EuWO n.F. (neue Fassung)
in der am 15.05.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119

(Textabschnitt unverändert)

§ 79 Öffentliche Bekanntmachungen


(Text alte Fassung)

(1) Die nach dem Europawahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger, den Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger, die Landeswahlleiter im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amtsblatt der Landesregierung oder des Innenministeriums, die Kreis- oder Stadtwahlleiter in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Kreise oder kreisfreien Städte bestimmt sind, die Gemeindebehörden in ortsüblicher Weise.

(Text neue Fassung)

(1) Die nach dem Europawahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger, den Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger, die Landeswahlleiter im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amtsblatt der Landesregierung oder des Innenministeriums, die Kreis- oder Stadtwahlleiter in der Art und Weise, die allgemein für Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Städte bestimmt sind, die Gemeindebehörden in ortsüblicher Weise.

(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3 genügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.

(3) 1 Der Inhalt der nach dem Europawahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. 2 Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. 3 Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. 4 Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 37 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 72 Absatz 1 und § 77 Absatz 3 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.