Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 2 EuWO vom 15.05.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 2 EuWO, alle Änderungen durch Artikel 1 7. EuWOÄndV am 15. Mai 2023 und Änderungshistorie der EuWO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage 2 EuWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.05.2023 geltenden Fassung
Anlage 2 EuWO n.F. (neue Fassung)
in der am 15.05.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die im Ausland leben - Erst- und Zweitausfertigung - und Merkblatt zum Antrag *)


Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die im Ausland leben, und Wahlscheinantrag (BGBl. 2018 I S. 580)




wobei bei der Zweitausfertigung das Wort 'Erstausfertigung' durch das Wort 'Zweitausfertigung' ersetzt wird.

Rückseite Erstausfertigung Antrag für Deutsche auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl (BGBl. 2013 I S. 4347)


---
Nicht durchgeführte Änderungen:

b) Die Rückseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis - Erstausfertigung - wird wie folgt geändert:

aa) In Randnummer 6.1 wird nach dem Wort 'Union' der Fußnotenhinweis '1)' eingefügt.

bb) In Randnummer 6.2 wird der Fußnotenhinweis '*)' durch den Fußnotenhinweis '2)' ersetzt.

cc) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:

'1) Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 EuWG zählt dabei auch ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit. Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden. Anträge nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EuWG, die aus diesem Grund die Voraussetzungen nicht erfüllen, sind in Anträge nach § 6 Absatz 2 EuWG umzudeuten.'

dd) Die bisherige Fußnote *) wird Fußnote 2.
---

Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 581)

Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 582)

Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche, Seite 3 (BGBl. 2018 I S. 583)





---
*) in den Vordrucken nicht konsolidierte Änderungen:

a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung wird in Nummer 5 erste Zeile das Wort 'Wahlausschlussgrund' durch die Wörter 'Wahlausschluss nach § 6a Absatz 1 EuWG' ersetzt und werden in der zweiten Zeile die Wörter '§ 6a Absatz 1 Nummer 1 EuWG', '§ 6a Absatz 1 Nummer 2 EuWG' und '§ 6a Absatz 1 Nummer 3 EuWG' mit den jeweils dazugehörigen Kästchen gestrichen.

b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche (noch Anlage 2) wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

'9. Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Absatz 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.'

bb) In Nummer 14 Satz 2 werden die Wörter 'körperlichen Beeinträchtigung' durch das Wort 'Behinderung' ersetzt.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

Artikel 1 Nummer 18 V. v. 2. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 119):

a) Auf der Vorderseite des Antrags werden jeweils bei der Erstausfertigung und der Zweitausfertigung unter Erläuterungspunkt 1 die Wörter 'Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die im Ausland leben, und Wahlscheinantrag' durch die Wörter:

'Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche'

ersetzt.

b) Auf der Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche werden jeweils bei der Erst- und Zweitausfertigung bei Erläuterungspunkt 2 nach den Wörtern 'beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern' in einem neuen Spiegelpunkt folgende Wörter eingefügt:

'bei Versand des Antrages diesen ausschließlich per Post versenden,'.

c) Auf der Vorderseite des Antrags wird jeweils bei der Erstausfertigung und der Zweitausfertigung bei Erläuterungspunkt 8 die Angabe '18' durch die Angabe '16' ersetzt.

d) Auf der Vorderseite des Antrags werden jeweils bei der Erstausfertigung und der Zweitausfertigung in der Fußnote 2) zu Erläuterungspunkt 10 die Wörter 'Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.' gestrichen.

e) Auf der Rückseite des Antrags wird bei der Erstausfertigung bei Erläuterungspunkt 4 die Angabe '18' durch die Angabe '16' ersetzt.

f) Auf der Rückseite des Antrags werden bei der Erstausfertigung in der Fußnote 1) zu Erläuterungspunkt 6.2. die Wörter 'Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden. Anträge nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EuWG, die aus diesem Grund die Voraussetzungen nicht erfüllen, sind in Anträge nach § 6 Absatz 2 EuWG umzudeuten.' gestrichen.

g) Im Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche (noch Anlage 2) werden unter Erläuterungspunkt 10 die Wörter 'Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 EU-Vertrags vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Wahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 EU-Vertrags die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden)' gestrichen.

h) Im Merkblatt (noch Anlage 2) wird unter Erläuterungspunkt 1 Satz 2 die Angabe '18' durch die Angabe '16' ersetzt.

i) Im Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche (noch Anlage 2) wird die Fußnote 2) gestrichen.