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Änderung § 78a EuWO vom 24.12.2013

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§ 78a EuWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2013 geltenden Fassung
§ 78a EuWO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 78a Zuständigkeit für die Erteilung von Wählbarkeitsbescheinigungen für Deutsche zur Wahlbewerbung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union


(Text neue Fassung)

§ 78a Prüfung der Wählbarkeit deutscher Bewerber in anderen Mitgliedstaaten


vorherige Änderung

Für Deutsche, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben wollen, erteilt das Bundesministerium des Innern die Bescheinigung des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit nach Anlage 16C. Sie ist bei der für den Wohnort des Bewerbers zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, oder unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen.



(1) 1 Wird dem Bundeswahlleiter von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mitgeteilt, dass sich ein deutscher Staatsangehöriger dort zur Wahl bewirbt, holt er unverzüglich ein Führungszeugnis über diesen nach § 31 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ein und leitet die Mitteilung des anderen Mitgliedstaates ebenfalls unverzüglich unter Hinweis auf die in Absatz 2 Satz 1 genannte Frist zur Prüfung seiner Wählbarkeit an die zuständige Gemeindebehörde weiter. 2 Zuständig ist die Gemeindebehörde derjenigen Gemeinde, der die in der Mitteilung angegebene letzte Anschrift des deutschen Staatsangehörigen in Deutschland zuzuordnen ist. 3 Die Gemeindebehörde unterrichtet den Bundeswahlleiter innerhalb der Frist über das Ergebnis der Prüfung und teilt ihm gegebenenfalls das Gericht, das Datum und das Aktenzeichen der Entscheidung mit, aus der sich ein Ausschluss von der Wählbarkeit ergibt.

(2) 1 Der Bundeswahlleiter übermittelt dem anderen Mitgliedstaat innerhalb von fünf Arbeitstagen
nach Eingang der Mitteilung des Mitgliedstaates, wenn möglich, in kürzerer Frist die Information darüber, ob der deutsche Staatsangehörige in Deutschland von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, sowie im Falle eines bestehenden Ausschlusses von der Wählbarkeit die in Absatz 1 Satz 3 genannten Informationen. 2 Er übermittelt dem Mitgliedstaat die Informationen nach Satz 1 unverzüglich, wenn sie ihm erst nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist vorliegen.