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Änderung § 50 EuWO vom 25.05.2018

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§ 50 EuWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung
§ 50 EuWO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.05.2018 BGBl. I S. 570

(Text alte Fassung)

§ 50 Stimmabgabe behinderter Wähler


(Text neue Fassung)

§ 50 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. 2 Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.

(2) 1 Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. 2 Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.

(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.

(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.